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Freispruch wegen unverwertbarer Anom-Daten

  • Autorenbild: Dr. Tobias Wickel
    Dr. Tobias Wickel
  • 25. Feb. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

In einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln haben die Kollegen Alexander Hamburg, André Miegel und ich vor dem Landgericht Memmingen einen Freispruch für unseren Mandanten erzielt.


Das Landgericht nahm auf unseren Verwertungswiderspruch und mehrere Stellungnahmen, mit denen wir das Verwertungsverbot begründet haben, im Verfahren ein Beweisverwertungsverbot an.


Nach Auffassung des Gerichts liegt der Verwertung der Anom-Daten ein sog. Befugnis-Shopping zugrunde, was klar unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Umstand der Geheimhaltung über den Drittstaat ein klares Indiz dafür, dass hier schwerwiegende Verstöße gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK sowie den ordre public-Vorbehalt vorliegen, was im Ergebnis zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse.

(LG Memmingen, Az. 1 KLs 401 Js 10121/22).


Zum Autor:

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Rechtsanwalt Dr. Tobias Wickel ist Experte sowohl im Strafrecht als auch im Medizinrecht. Er berät und vertritt deutschlandweit.

 
 
 

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